Niederschlagswasser

Rechtliche Aspekte

Niederschlagswasser soll grundsätzlich ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 WHG).

Wasser, welches von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließt stellt Abwasser dar (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG).

Grundsätzlich handelt es sich bei einer zielgerichteten Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer um eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Diese bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG.

Möglichkeiten der Erlaubnisfreiheit

Davon abweichend kann Niederschlagswasser erlaubnisfrei versickert werden (vgl. § 46 Abs. 2 WHG), wenn die Bedingungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) erfüllt sind. Darüber hinaus fällt das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer unter bestimmten Bedingungen unter den Gemeingebrauch und darf ohne Erlaubnis erfolgen (vgl. § 25 WHG i. V. m. Art. 18 BayWG). Die entsprechenden Bedingungen hierfür sind in den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) aufgeführt.

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit vorliegen, liegt in der Verantwortung des Bauherrn.

Mit dem Programm "BEN" (Beurteilung der Erlaubnisfreiheit von Niederschlagswassereinleitungen) kann eine vereinfachte Prüfung, ob eine erlaubnisfreie Versickerung oder Einleitung möglich ist und welche Randbedingungen einzuhalten sind, durchgeführt werden. Das Programm wird auf der Webseite des Bayerischen Landesamts für Umwelt unter folgendem Link zur Verfügung gestellt: https://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm.

Genehmigungspflicht und Antragsstellung

Sofern die Anwendungsgrenzen der oben genannten Vorschriften und Regelwerke überschritten bzw. nicht erfüllt werden, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Die technischen Anforderungen für die qualitative und quantitative Niederschlagswasserbehandlung ergeben sich auf Grundlage des technischen Regelwerkes (Merkblatt DWA-M 153).

Je nachdem, in welches Gewässer eingeleitet werden soll (Versickerung ins Grundwasser, Einleitung in trockenfallenden Graben, Einleitung in ein Gewässer), liegen unterschiedliche Randbedingungen vor, die Einfluss auf den Bedarf und die Ausführung möglicher Behandlungsanlagen haben.

Die Einstufung der Gewässer sowie die Schadstoffbewertung der gesammelten Niederschlagswässer sind rechtzeitig mit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen abzustimmen.

Die Checklisten – Antragsunterlagen für eine wasserrechtliche Erlaubnis – gibt Ihnen eine Übersicht welche Unterlagen in der Regel für den Wasserrechtsantrag benötigt werden.

Bitte wenden Sie sich an uns, wenn Sie hierzu Fragen haben.